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Elterninitiative Nideggen e.V.

SATZUNG
(Stand: 20. Oktober 1999)

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Elterninitiative Nideggen e.V.". Er ist eingetragen beim Amtsgericht Düren im Vereinsregister unter Nummer VR 1158.
     
  2. Sein Sitz ist 52385 Nideggen.
     
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins, Trägerschaft

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Zweck des Vereins ist die Trägerschaft (Einrichtung und Unterhaltung) von Kindergärten sowie Tageseinrichtungen für Kinder. Er soll eine situationsbezogene und familienergänzende Erziehungsarbeit mit Kindern in christlicher u./o. humanitärer Verantwortung ermöglichen, d.h. eine Erziehung, die sich an Lebenssituationen von Kindern orientiert und deren Inhalte gemeinsam von Eltern und Erziehern in Form eines Programms ausgearbeitet werden.
     
  3. Politische, rassistische und religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.
     
  4. Der Verein ist dem DPWV (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband) angeschlossen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken i.S.d. §§ 52 ff der Abgabenordnung.
     
  2. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es erfolgt keine Rückzahlung von eingezahlten Beiträgen sowie Kapitalanteilen bei Ausscheiden, soweit es sich nicht um verauslagte Kosten handelt.
     
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4

Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jeder werden, ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufes, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen oder religiösen Überzeugung.
     
  2. Aufnahmeanträge minderjähriger Bewerber müssen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter enthalten.
     
  3. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten.
     
  4. Der Verein hat
    a) aktive Mitglieder
    b) Anwärter auf aktive Mitgliedschaft
    c) passive Mitglieder
     
  5. Aktive Mitglieder sind Erziehungsberechtigte, deren Kinder in der Einrichtung betreut werden. Die Aufnahme des Kindes richtet sich nach den Vorschriften des "Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder" (GTK) sowie den jeweiligen, durch den Rat der Tageseinrichtung festgesetzten Aufnahmekriterien. Die Erziehungsberechtigten des aufzunehmenden Kindes müssen aktives Mitglied im Trägerverein sein. Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder. Mit Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder erlischt eine ggf. bestehende passive Mitgliedschaft beider Erziehungsberechtigter. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, eine durch die Mitglieder jährlich festzulegende Pflichtstundenzahl abzuleisten. Sie haben jedoch die Möglichkeit sich von diesen Pflichtstunden durch einen ebenfalls von der Mitgliederversammlung jährlich festzulegenden Betrag zu befreien.
     
  6. Anwärter auf aktive Mitgliedschaft sind Erziehungsberechtigte, die einen Antrag auf aktive Mitgliedschaft gestellt haben und deren Kind(er) in der Warteliste geführt wird/werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach den Bestimmungen der Satzung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, zu dem die Aufnahme des Kindes in die Warteliste vom Vorstand zugesagt wird.
     
  7. Passive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein ideell und materiell zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach den Bestimmungen der Satzung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem über die Aufnahme entschieden wurde.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt ist schriftlich beim Vereinsvorsitzenden unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu erklären.
     
  2. Die Kündigung für aktive Mitglieder
    1. ist in den ersten drei Monaten der Mitgliedschaft monatlich, nach Ablauf dieser Frist jeweils 5 Monate vor Ende des Kindergartenjahres möglich.
    2. ist bei Aufnahme der Kindergartenkinder in die Schule nicht erforderlich.
    3. ist bei Aufnahme der Tagesstättenkinder in die Schule nicht erforderlich.
    4. ist bei Kindern der altersgemischten Gruppe nach Vollendung des 14. Lebensjahres nicht erforderlich.
    5. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand

     

  3. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt drei Monate zum Jahresende (Ausschlußfrist).
     
  4. Die Beendigung der Anwartschaft durch Verzicht auf Aufnahme des Kindes ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
     
  5. Der Ausschluß durch den Vorstand kann erfolgen,

a.  wenn das aktive Mitglied mit der Bezahlung des Monatsbeitrages, das
passive Mitglied mit der Bezahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung
mehr als 3 Monate überfällig ist,

b.  die für den Verbleib im Verein notwendigen satzungsmäßigen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

c.  sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch
Äußerungen und Handlungen herabsetzt

§ 6

Bearbeitungs- und Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge

  1. Durch Mitgliedsantrag und Aufnahme der Erziehungsberechtigten in den Verein und Aufnahme des Kindes/der Kinder in die Warteliste der Tageseinrichtung bzw. des Kindergartens werden die Erziehungsberechtigten Anwärter auf aktive Mitgliedschaft. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von DM 25,- Familie erhoben. Mit Zahlungseingang der Bearbeitungsgebühr wird das Kind/werden die Kinder in die Warteliste der Tageseinrichtung bzw. des Kindergartens aufgenommen. Bis zur Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung bzw. den Kindergarten sind keine weiteren Beiträge zu leisten.
     
  2. Aktive Mitglieder haben pro Kind eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird. Die Aufnahmegebühr wird mit Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder bzw. den Kindergarten fällig. In der Mitgliederversammlung können außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschlossen werden. Dabei ist ein Mehrheitsverhältnis von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
     
  3. Die Kosten für die Unterhaltung der Tageseinrichtung für Kinder werden, soweit sie nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckt sind, auf die aktiven Mitglieder umgelegt (Mitgliedsbeitrag). Der Umlageschlüssel wird vom Vorstand festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist pro aufgenommenes Kind zu entrichten. Für den Monat der Aufnahme ist der volle Monatsbeitrag zu zahlen.
     
  4. Bei ehemaligen aktiven Mitgliedern entfällt bei erneuter Anwartschaft auf aktive Mitgliedschaft eine erneute Bearbeitungsgebühr, falls eine passive Mitgliedschaft bestehen bleibt.
     
  5. Die Mitgliedsbeiträge passiver Mitglieder sind für nicht bezuschußbare Kosten zu verwenden. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a.  die Mitgliederversammlung

b.  der Vorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

1.       Der Vorstand muß mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).

2.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder oder einem Drittel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes an den Vorstand verlangt wird.

3.       Aktive Mitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt; dies gilt sowohl für mehr als einen Erziehungsberechtigten je Kind als auch für eine Mitgliedschaft für mehrere Kinder. Anwärter auf aktive Mitgliedschaft haben kein Stimmrecht, passive Mitglieder nur bei Festsetzung ihrer Mitgliedsbeiträge.

4.       Anträge auf Satzungsänderungen sind so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, daß sie auf die Tagesordnung der nächst folgenden Mitgliederversammlung gesetzt werden können.

5.       Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:

a)    Erstattung des Jahresberichtes durch den Vorstand

b)    Erstattung des Kassenberichts

c)     Bericht der Kassenprüfer

d)    Entlastung des Vorstandes

e)    Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (fällige Neuwahlen gemäß §§ 9 und 10)

f)      Anträge/Verschiedenes

g)    Festsetzung der Anzahl der Pflichtstunden

h)    Festsetzung des Befreiungsbetrages der Pflichtstunden

6.       Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

7.       Alle Beschlüsse werden, soweit nach Gesetz und Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, so ist die zweite Mitgliederversammlung, die zum gleichen Thema einberufen wird, beschlußfähig, gleichgültig wie viele Mitglieder erscheinen.

§ 9

Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus

    1. dem/der ersten Vorsitzenden
    2. dem/der zweiten Vorsitzenden
    3. dem/der Kassierer(in)
    4. dem/der Schriftführer(in)
    5. dem/der Referent(in) für Öffentlichkeitsarbeit,

sowie je einem Vertreter des Kreisjugendamtes Düren und der Stadtverwaltung Nideggen als Beisitzer.

2.     Jedes Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Aktive Mitglieder stellen mindestens 3 Vorstandsämter, Anwärter auf aktive Mitgliedschaft und passive Mitglieder höchstens 2 Vorstandsämter.

3.     Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar

  1. bei den Mitgliederversammlung in Jahren mit ungerader Zahl
    1. der/die 1. Vorsitzende
    2. der/die Kassierer(in)
    3. der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit

  2. bei Mitgliederversammlungen in Jahren mit gerader Zahl
    1. der /die 2. Vorsitzende
    2. der/die Schriftführer/in

Die Beisitzer werden in den Vorstand entsandt.

4.     Dem Vorstand obliegt die Einrichtung von Fachausschüssen.

5.     Alle fünf Vorstandsfunktionen werden von verschiedenen Personen wahrgenommen, wobei die Position des/der Kassierers/in im Bedarfsfall auf die /den ersten Vorsitzende/n, die/ den zweiten Vorsitzende/n und den/die Schriftführer/in übertragen werden kann. Dies ist als interne Vertretungsregelung, z.B. bei Krankheit, Urlaub etc. zu verstehen. Soweit Vorstandsfunktionen übertragen sind, hat das Vorstandsmitglied bzw. haben die Vorstandsmitglieder aus der übertragenen Funktion kein weiteres Stimmrecht.

6.     Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung in allen Vereinsangelegenheiten. Er entscheidet im Beschlußwege.

7.     Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

8.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer(in). Jeder kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis sind der/die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden, der/die Schriftführer/in nur bei Verhinderung des/der 2. Vorsitzenden auszuüben. Der gesetzliche Vorstand darf den Verein nur in solchen Angelegenheiten vertreten, über die ein Beschluß des Gesamtvorstandes vorliegt. Diese Beschränkung gilt ebenfalls nur im Innenverhältnis.

9.     Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt. Bei Ausscheiden des/der 1. Vorsitzenden bzw. des/der 2. Vorsitzenden ist dagegen unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine/n neue/n 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu wählen hat.

10.   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Ebenfalls ist der Vorstand befugt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung von sich aus vorzunehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen.

Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11

Auflösung des Vereins

1.       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder, wobei mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, so ist bei der zweiten Mitgliederversammlung, die zum gleichen Thema einberufen wird, auch die schriftliche Stimmabgabe bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung möglich.

2.       Das Vereinsvermögen fällt, soweit nicht Rechte Dritte dem entgegen stehen, an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV), der es ausschließlich und unmittelbar und ohne Abzüge für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

3.       Wenn die Verschmelzung mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein gleicher Vorstellungen (z.B. einer anderen Elterninitiative) erfolgt, so geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Stand: 20. Oktober 1999 (Die Bearbeitungsgebühr nach § 6, Abs. 1 für die Anmeldung wurde umgerechnet auf EUR, nach Vorstandsbeschluss auf 12,78 EUR festgesetzt und 2000 und auf der Mitgliederversammlung mitgeteilt)  

 

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Ansprechpartner:
Elterninitiative Nideggen
Wildemannweg 25
52385 Nideggen
Tel.: 0 24 27 - 94 98 90
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