SATZUNG
(Stand: 20. Oktober 1999)
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
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Der Verein führt den Namen
"Elterninitiative Nideggen e.V.". Er ist eingetragen beim Amtsgericht
Düren im Vereinsregister unter Nummer VR 1158.
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Sein Sitz ist 52385 Nideggen.
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Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins, Trägerschaft
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Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Zweck des Vereins ist die Trägerschaft
(Einrichtung und Unterhaltung) von Kindergärten sowie Tageseinrichtungen
für Kinder. Er soll eine situationsbezogene und familienergänzende
Erziehungsarbeit mit Kindern in christlicher u./o. humanitärer
Verantwortung ermöglichen, d.h. eine Erziehung, die sich an
Lebenssituationen von Kindern orientiert und deren Inhalte gemeinsam von
Eltern und Erziehern in Form eines Programms ausgearbeitet werden.
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Politische, rassistische und religiöse
Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.
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Der Verein ist dem DPWV (Deutscher
Paritätischer Wohlfahrtsverband) angeschlossen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
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Der Verein dient unmittelbar und
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken i.S.d. §§ 52 ff der
Abgabenordnung.
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Etwaige Mittel dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es erfolgt
keine Rückzahlung von eingezahlten Beiträgen sowie Kapitalanteilen bei
Ausscheiden, soweit es sich nicht um verauslagte Kosten handelt.
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Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4
Mitgliedschaft im Verein
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Mitglied des Vereins kann
grundsätzlich jeder werden, ohne Unterschied des Geschlechts, des
Berufes, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen oder religiösen
Überzeugung.
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Aufnahmeanträge minderjähriger
Bewerber müssen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter enthalten.
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Aufnahmeanträge sind schriftlich an
den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten.
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Der Verein hat
a) aktive Mitglieder
b) Anwärter auf aktive Mitgliedschaft
c) passive Mitglieder
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Aktive Mitglieder sind
Erziehungsberechtigte, deren Kinder in der Einrichtung betreut werden.
Die Aufnahme des Kindes richtet sich nach den Vorschriften des "Gesetzes
über Tageseinrichtungen für Kinder" (GTK) sowie den jeweiligen, durch
den Rat der Tageseinrichtung festgesetzten Aufnahmekriterien. Die
Erziehungsberechtigten des aufzunehmenden Kindes müssen aktives Mitglied
im Trägerverein sein. Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme
des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder. Mit Aufnahme des Kindes
in die Tageseinrichtung für Kinder erlischt eine ggf. bestehende passive
Mitgliedschaft beider Erziehungsberechtigter. Aktive Mitglieder sind
verpflichtet, eine durch die Mitglieder jährlich festzulegende
Pflichtstundenzahl abzuleisten. Sie haben jedoch die Möglichkeit sich
von diesen Pflichtstunden durch einen ebenfalls von der
Mitgliederversammlung jährlich festzulegenden Betrag zu befreien.
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Anwärter auf aktive Mitgliedschaft
sind Erziehungsberechtigte, die einen Antrag auf aktive Mitgliedschaft
gestellt haben und deren Kind(er) in der Warteliste geführt wird/werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach den Bestimmungen der
Satzung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, zu
dem die Aufnahme des Kindes in die Warteliste vom Vorstand zugesagt
wird.
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Passive Mitglieder können alle
natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den
Verein ideell und materiell zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand nach den Bestimmungen der Satzung. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem über die Aufnahme entschieden
wurde.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist schriftlich beim Vereinsvorsitzenden unter Einhaltung
der Kündigungsfrist zu erklären.
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Die Kündigung für aktive Mitglieder
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ist in den ersten drei Monaten der
Mitgliedschaft monatlich, nach Ablauf dieser Frist jeweils 5 Monate
vor Ende des Kindergartenjahres möglich.
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ist bei Aufnahme der
Kindergartenkinder in die Schule nicht erforderlich.
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ist bei Aufnahme der
Tagesstättenkinder in die Schule nicht erforderlich.
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ist bei Kindern der altersgemischten
Gruppe nach Vollendung des 14. Lebensjahres nicht erforderlich.
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Über Ausnahmen entscheidet der
Vorstand
-
Die Kündigungsfrist für passive
Mitglieder beträgt drei Monate zum Jahresende (Ausschlußfrist).
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Die Beendigung der Anwartschaft durch
Verzicht auf Aufnahme des Kindes ist dem Vorstand unverzüglich
mitzuteilen.
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Der Ausschluß durch den Vorstand kann
erfolgen,
a.
wenn das aktive Mitglied
mit der Bezahlung des Monatsbeitrages, das
passive Mitglied mit der Bezahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung
mehr als 3 Monate überfällig ist,
b.
die für den Verbleib im
Verein notwendigen satzungsmäßigen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
c. sich das Mitglied
unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch
Äußerungen und Handlungen herabsetzt
§ 6
Bearbeitungs- und Aufnahmegebühren,
Mitgliedsbeiträge
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Durch Mitgliedsantrag und Aufnahme der
Erziehungsberechtigten in den Verein und Aufnahme des Kindes/der Kinder
in die Warteliste der Tageseinrichtung bzw. des Kindergartens werden die
Erziehungsberechtigten Anwärter auf aktive Mitgliedschaft. Hierfür wird
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von DM 25,- Familie erhoben. Mit
Zahlungseingang der Bearbeitungsgebühr wird das Kind/werden die Kinder
in die Warteliste der Tageseinrichtung bzw. des Kindergartens
aufgenommen. Bis zur Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung bzw.
den Kindergarten sind keine weiteren Beiträge zu leisten.
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Aktive Mitglieder haben pro Kind eine
einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird. Die
Aufnahmegebühr wird mit Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für
Kinder bzw. den Kindergarten fällig. In der Mitgliederversammlung können
außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschlossen werden. Dabei ist ein
Mehrheitsverhältnis von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
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Die Kosten für die Unterhaltung der
Tageseinrichtung für Kinder werden, soweit sie nicht durch öffentliche
Zuschüsse gedeckt sind, auf die aktiven Mitglieder umgelegt
(Mitgliedsbeitrag). Der Umlageschlüssel wird vom Vorstand festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag ist pro aufgenommenes Kind zu entrichten. Für den
Monat der Aufnahme ist der volle Monatsbeitrag zu zahlen.
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Bei ehemaligen aktiven Mitgliedern
entfällt bei erneuter Anwartschaft auf aktive Mitgliedschaft eine
erneute Bearbeitungsgebühr, falls eine passive Mitgliedschaft bestehen
bleibt.
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Die Mitgliedsbeiträge passiver
Mitglieder sind für nicht bezuschußbare Kosten zu verwenden. Die
Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstands festgesetzt.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a.
die Mitgliederversammlung
b.
der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand muß
mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einberufen
(ordentliche Mitgliederversammlung).
2. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Einberufung von mindestens
einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder oder einem Drittel der aktiven
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes an den Vorstand verlangt
wird.
3. Aktive Mitglieder sind mit
einer Stimme stimmberechtigt; dies gilt sowohl für mehr als einen
Erziehungsberechtigten je Kind als auch für eine Mitgliedschaft für
mehrere Kinder. Anwärter auf aktive Mitgliedschaft haben kein Stimmrecht,
passive Mitglieder nur bei Festsetzung ihrer Mitgliedsbeiträge.
4. Anträge auf
Satzungsänderungen sind so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, daß sie
auf die Tagesordnung der nächst folgenden Mitgliederversammlung gesetzt
werden können.
5. Die Tagesordnung für die
ordentliche Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:
a)
Erstattung des
Jahresberichtes durch den Vorstand
b)
Erstattung des
Kassenberichts
c)
Bericht der Kassenprüfer
d)
Entlastung des Vorstandes
e)
Neuwahl des Vorstandes und
der Kassenprüfer (fällige Neuwahlen gemäß §§ 9 und 10)
f)
Anträge/Verschiedenes
g)
Festsetzung der Anzahl der
Pflichtstunden
h)
Festsetzung des
Befreiungsbetrages der Pflichtstunden
6. Der 1. Vorsitzende leitet
die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf ist ein Protokoll zu führen,
das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
7. Alle Beschlüsse werden,
soweit nach Gesetz und Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Sollte diese
Voraussetzung nicht erfüllt sein, so ist die zweite Mitgliederversammlung,
die zum gleichen Thema einberufen wird, beschlußfähig, gleichgültig wie
viele Mitglieder erscheinen.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
-
dem/der ersten Vorsitzenden
-
dem/der zweiten Vorsitzenden
-
dem/der Kassierer(in)
-
dem/der Schriftführer(in)
-
dem/der Referent(in) für
Öffentlichkeitsarbeit,
sowie je einem Vertreter des
Kreisjugendamtes Düren und der Stadtverwaltung Nideggen als Beisitzer.
2.
Jedes Mitglied kann in den
Vorstand gewählt werden. Aktive Mitglieder stellen mindestens 3
Vorstandsämter, Anwärter auf aktive Mitgliedschaft und passive Mitglieder
höchstens 2 Vorstandsämter.
3. Die Vorstandsmitglieder
werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar
-
bei den
Mitgliederversammlung in Jahren mit ungerader Zahl
1. der/die 1. Vorsitzende
2. der/die Kassierer(in)
3. der/die Referent/in für
Öffentlichkeitsarbeit
-
bei
Mitgliederversammlungen in Jahren mit gerader Zahl
1. der /die 2. Vorsitzende
2. der/die
Schriftführer/in
Die Beisitzer werden in den Vorstand
entsandt.
4. Dem Vorstand obliegt die
Einrichtung von Fachausschüssen.
5.
Alle fünf
Vorstandsfunktionen werden von verschiedenen Personen wahrgenommen, wobei
die Position des/der Kassierers/in im Bedarfsfall auf die /den ersten
Vorsitzende/n, die/ den zweiten Vorsitzende/n und den/die Schriftführer/in
übertragen werden kann. Dies ist als interne Vertretungsregelung, z.B. bei
Krankheit, Urlaub etc. zu verstehen. Soweit Vorstandsfunktionen übertragen
sind, hat das Vorstandsmitglied bzw. haben die Vorstandsmitglieder aus der
übertragenen Funktion kein weiteres Stimmrecht.
6. Dem Gesamtvorstand obliegt
die Geschäftsführung in allen Vereinsangelegenheiten. Er entscheidet im
Beschlußwege.
7. Die Beschlüsse des
Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Beisitzer haben kein
Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Über die
Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
8. Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind die/der 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die
Schriftführer(in). Jeder kann den Verein allein vertreten. Im
Innenverhältnis sind der/die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in
dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung
des/der 1. Vorsitzenden, der/die Schriftführer/in nur bei Verhinderung
des/der 2. Vorsitzenden auszuüben. Der gesetzliche Vorstand darf den
Verein nur in solchen Angelegenheiten vertreten, über die ein Beschluß des
Gesamtvorstandes vorliegt. Diese Beschränkung gilt ebenfalls nur im
Innenverhältnis.
9. Scheidet während des
Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl durch
den Vorstand ersetzt. Bei Ausscheiden des/der 1. Vorsitzenden bzw. des/der
2. Vorsitzenden ist dagegen unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine/n neue/n 1. bzw. 2.
Vorsitzenden zu wählen hat.
10.
Satzungsänderungen, die
von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Ebenfalls ist
der Vorstand befugt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung von sich aus
vorzunehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer, die kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen.
Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung
vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren
Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder, wobei mindestens zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, so ist bei der zweiten
Mitgliederversammlung, die zum gleichen Thema einberufen wird, auch die
schriftliche Stimmabgabe bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung möglich.
2. Das Vereinsvermögen fällt,
soweit nicht Rechte Dritte dem entgegen stehen, an den Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV), der es ausschließlich und
unmittelbar und ohne Abzüge für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
3. Wenn die Verschmelzung mit
einem als gemeinnützig anerkannten Verein gleicher Vorstellungen (z.B.
einer anderen Elterninitiative) erfolgt, so geht das Vereinsvermögen auf
den neuen Rechtsträger über.
Stand: 20. Oktober 1999 (Die Bearbeitungsgebühr nach § 6, Abs. 1 für die Anmeldung wurde
umgerechnet auf EUR, nach Vorstandsbeschluss auf 12,78 EUR festgesetzt und
2000 und auf der Mitgliederversammlung mitgeteilt)